Berufsrechtliche Grundlagen
Für die Berufsausübung ist kein Gewerbe notwendig, da Mental- und Resilienztraining in Österreich nicht gewerberechtlich reglementiert sind.
Mit der Ausbildung zum*zur Diplomierten Mentaltrainer*in haben Sie die Möglichkeit, gewerbsmäßig Seminare, Vorträge und Workshops als Einzel- oder Gruppenveranstaltung abzuhalten.
Wissensvermittlung in Form von Unterrichtstätigkeit ist gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Es müssen somit keine weiteren, besonderen gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, um als Mentaltrainer*in tätig zu werden.
Die mentalflow-Ausbildung zum*zur Diplomierten Mentaltrainer*in befähigt Sie, sowohl unselbständig als auch selbständig als Mentaltrainer*in tätig zu werden. Mit diesen Möglichkeiten einher gehen zahlreiche berufsrechtliche Fragestellungen, die wir im Folgenden klären wollen.
Unter welchen Voraussetzungen arbeiten Sie als unselbständige*r Trainer*in, wann als selbständige*r?
Die Unterscheidung zwischen einem unselbständigen Arbeitsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit ist bei einer Trainer*innen-Tätigkeit oft nicht einfach zu treffen. Wesentlichstes Abgrenzungskriterium ist die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Trainers oder der Trainerin vom Auftrag- beziehungsweise Arbeitgeber.
Sind Sie an die Weisungen Ihres Auftrag- oder Arbeitgebers gebunden, bestimmt dieser im Wesentlichen Ihre Arbeitszeiten und sind Sie organisatorisch in seinen Betrieb eingegliedert, arbeiten Sie als angestellte*r Trainer*in. Als solche sind Sie ASVG-pflichtversichert.
Bestimmen Sie hingegen Arbeitsort und -zeit selbst, setzen Sie für Ihre Tätigkeit vorrangig eigene Betriebsmittel ein, bewerben Ihre Dienstleistungen am Markt und werden Sie für mehrere Auftraggeber tätig, sind Sie als selbständige*r Trainer*in einzustufen und unterliegen damit dem GSVG.
Angestellt: ASVG · Selbständig: GSVG
Welche Leistungen können Sie gewerbsmäßig als selbständige*r Dipl. Mentaltrainer*in anbieten?
Nach § 10 GewO ist eine Tätigkeit gewerbsmäßig, sofern sie selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht oder in der Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils ausgeübt wird.
Zahlreiche Tätigkeiten dürfen gewerbsmäßig nur ausgeübt werden, sofern bestimmte Befähigungsnachweise vorliegen. Oft werden bestimmte Ausbildungsnachweise und Praxiszeiten vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen sind in der Gewerbeordnung und in spezifischen Berufsrechten geregelt und unterscheiden sich je nach Art des Gewerbes.
Für die Beurteilung, welchen berufsrechtlichen Regelungen eine bestimmte Tätigkeit unterliegt, ist allein die Art und Weise der Tätigkeitsausübung relevant. Die bloße Bezeichnung oder der Titel der Tätigkeit spielt dabei keine Rolle.
Was gilt als Unterricht?
Als Unterricht wird die Wissensvermittlung an einen unbestimmten Teilnehmer*innenkreis verstanden. Dabei werden Lehrinhalte nach einem vorgegebenen oder erarbeiteten Konzept erläutert und demonstriert.
Auch wenn im Rahmen des Unterrichts keine individuelle Betreuung oder Beratung der Teilnehmer*innen erfolgen kann, ist es möglich, individuelle Fragen zu beantworten und die Lehrinhalte an die Wünsche der Teilnehmer*innen anzupassen.
Somit haben Sie mit unserer Ausbildung zum*zur Diplomierten Mentaltrainer*in die Möglichkeit, als Neue*r Selbständige*r Seminare, Vorträge und Workshops für Kinder oder Erwachsene als Einzel- oder Gruppenveranstaltung abzuhalten.
Unterricht ist von der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 2 GewO)
Welche Tätigkeiten sind an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft?
Möchten Sie über den Unterricht hinausgehende oder davon abweichende Tätigkeiten ausüben, sind daran gegebenenfalls weitere gewerberechtliche Voraussetzungen geknüpft.
Beispielsweise fallen die Tätigkeiten der Beratung und Betreuung unter die reglementierten Gewerbe der Gewerbeordnung. Diagnose und Behandlung fallen unter den Ärztevorbehalt.
Mentaltraining grenzt sich damit klar vom Bereich der Sozial- und Lebensberatung wie auch vom Gesundheitsbereich, Medizin, Therapie und Vergleichbares, ab.
Beratung und Betreuung: reglementiertes Gewerbe · Diagnose und Behandlung: Ärztevorbehalt
Was Sie anbieten dürfen, was nicht
Unterricht, ohne weitere Voraussetzungen
Seminare, Vorträge und Workshops für Kinder oder Erwachsene als Einzel- oder Gruppenveranstaltung.
Wissensvermittlung in Form von Unterrichtstätigkeit ist gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.
Beratung, Betreuung, Diagnose, Behandlung, an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft
Beispielsweise fallen die Tätigkeiten der Beratung und Betreuung unter die reglementierten Gewerbe der Gewerbeordnung. Diagnose und Behandlung fallen unter den Ärztevorbehalt.
Mentaltraining grenzt sich damit klar vom Bereich der Sozial- und Lebensberatung wie auch vom Gesundheitsbereich ab.
Damit können Sie anfangen
Die Training zumzur Diplomierten Mentaltrainerin befähigt Sie, Mentaltraining für einzelne Personen und Gruppen in Form von Unterricht, Vorträgen, Seminaren und Workshops anzubieten, selbständig oder unselbständig, neben- oder hauptberuflich.
Diese Zusammenstellung gibt den Stand unseres Kursprogramms wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer konkreten Tätigkeit wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer oder eine rechtsberatende Stelle. Siehe auch Kontakt.
